Was ist Scheinselbstständigkeit?
„Scheinselbstständigkeit ist gegeben, wenn jemand zwar nach der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werkleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet“.
Selbstständigkeit:
- Auftragnehmer ist nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert
- Auftragnehmer erledigt seine Tätigkeit eigenverantwortlich und weisungsfrei
- Auftragnehmer trägt wirtschaftliches Risiko, nicht nur generell sondern auch bzgl. konkreter Leistungserbringung
Scheinselbstständigkeit:
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
- Weisungsgebundene Leistungserbringung
- Kein unternehmerisches Risiko bei Leistungserbringung
Wie kann ich mich gegen Scheinselbstständigkeit absichern?
Im Sozialrecht kann die Verantwortung des Arbeitgebers nicht mit einem Dritten geteilt werden. Das Risiko der Scheinselbständigkeit beim Kunden bleibt unabhängig von der gewählten Kooperationsform (direkt oder indirekt, als Freiberufler*in, Subunternehmer*in oder externe*n Berater*in über einen Vermittler) bestehen.
Vielmehr kann durch einen Vermittler oftmals die unternehmerische Freiheit der Freelancer*innen verloren gehen. Im Bereich der Plattform-Ökonomie können sich dagegen entscheidende Vorteile für die Beurteilung des Unternehmerrisikos ergeben, da die Freelancer*innen die Möglichkeit haben, öffentlich am Markt aufzutreten und sich direkt mit den Unternehmen abzustimmen.
Außerdem ist es wichtig bei der Ausgestaltung des Werk- oder Dienstvertrages auf die Unabhängigkeit des beauftragten Einzelunternehmers zu achten. Ein korrekt aufgesetzter Vertrag ist daher wichtig, reicht aber nicht aus, um festzustellen, ob Freelancer*innen in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, dessen Weisungen unterliegen und somit eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Im Zweifel zählt die gelebte Praxis
Bei der Beurteilung einer möglichen Weisungsgebundenheit (Kontrolle, Anleitung, Sanktionen, etc.) zwischen dem beauftragenden Unternehmen und dem externen Dienstleister sowie einer Eingliederung des externen Dienstleisters zählt die Ausarbeitung des Vertrags, sowie die gelebte Praxis. Bei einem Auseinanderfallen des Vertrages und der gelebten Praxis ist letztlich aber die tatsächliche, vor Ort gelebte Praxis entscheidend.